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§ 20 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 20 Laufzeit der Hinterbliebenenrenten
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Tag. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.
(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort
- 1.
- für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
- 1a.
- für jede Witwe bzw. jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,
- 2.
- für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch weitergezahlt, wenn und solange die Waise
- a)
- über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- b)
- infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oder
- c)
- ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,
- 3.
- mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.
(3) Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberechtigte wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen.
(4) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente.
(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf. Hat die Witwe oder der Witwer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung.
Zitierungen von § 20 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 26 PKBaSSatzung Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente
... Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend. ...
§ 31 PKBaSSatzung Allgemeiner Grundsatz
... aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20. ...
§ 32 PKBaSSatzung Überleitungsbestimmungen und Versicherungsbedingungen der Abteilung C
... aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20. ...
XIII PKBaSSatzung . Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
... eines Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht darüber und über die ... über die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach ... Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten ...
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