(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV)*) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§
37b) Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV)*) nicht übersteigt.
(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.
(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.
(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet §
20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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- *)
- Im Jahr 2005: 24,15 monatlich (West), 20,30 (Ost).
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht ... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
XIII PKBaSSatzung . Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung ... des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht darüber und über die Rechtsfolgen der Abfindung ... des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2, 3 oder 4 ... vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten Abfindungs- bzw. Erstattungs- ...