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§ 22 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 22 Erstattungspflichten der Arbeitgeber
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Lehnt ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise erwerbsgemindert ist, in einer anderen Stellung ab, so ist er verpflichtet, der Kasse 1/5 der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 1 C b) eine Rente zu zahlen, so hat der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch den Arbeitgeber zulassen, wenn dieser trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.
(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 verpflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehen würden, ist der beteiligte Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zuletzt beschäftigt war, verpflichtet, der Kasse den Rententeil zu ersetzen, der den nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehenden Rententeil übersteigt.
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Zitierungen von § 22 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
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