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§ 24 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 24 Höhe der Alters- und Erwerbsminderungsrente des Versicherten
§ 24 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Höhe der Monatsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag andererseits; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Freiwillige Beiträge sind Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Die Höhe der Rente ist unabhängig davon, ob der Rentenbezug des Arbeitnehmers unmittelbar an das bei der Kasse versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers anschließt oder ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war.
(2) Der Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge, die für den Arbeitnehmer entrichtet worden sind, vor Vollendung von dessen
21. Lebensjahr | 1,41 v. H., |
22. Lebensjahr | 1,37 v. H., |
23. Lebensjahr | 1,34 v. H., |
24. Lebensjahr | 1,30 v. H., |
25. Lebensjahr | 1,27 v. H., |
26. Lebensjahr | 1,23 v. H., |
27. Lebensjahr | 1,20 v. H., |
28. Lebensjahr | 1,17 v. H., |
29. Lebensjahr | 1,14 v. H., |
30. Lebensjahr | 1,11 v. H., |
31. Lebensjahr | 1,08 v. H., |
32. Lebensjahr | 1,05 v. H., |
33. Lebensjahr | 1,02 v. H., |
34. Lebensjahr | 1,00 v. H., |
35. Lebensjahr | 0,97 v. H., |
36. Lebensjahr | 0,94 v. H., |
37. Lebensjahr | 0,92 v. H., |
38. Lebensjahr | 0,89 v. H., |
39. Lebensjahr | 0,87 v. H., |
40. Lebensjahr | 0,85 v. H., |
41. Lebensjahr | 0,82 v. H., |
42. Lebensjahr | 0,80 v. H., |
43. Lebensjahr | 0,78 v. H., |
44. Lebensjahr | 0,76 v. H., |
45. Lebensjahr | 0,74 v. H., |
46. Lebensjahr | 0,72 v. H., |
47. Lebensjahr | 0,70 v. H., |
48. Lebensjahr | 0,68 v. H., |
49. Lebensjahr | 0,66 v. H., |
50. Lebensjahr | 0,64 v. H., |
51. Lebensjahr | 0,63 v. H., |
52. Lebensjahr | 0,61 v. H., |
53. Lebensjahr | 0,59 v. H., |
54. Lebensjahr | 0,58 v. H., |
55. Lebensjahr | 0,56 v. H., |
56. Lebensjahr | 0,54 v. H., |
57. Lebensjahr | 0,53 v. H., |
58. Lebensjahr | 0,51 v. H., |
59. Lebensjahr | 0,50 v. H., |
60. Lebensjahr | 0,48 v. H., |
61. Lebensjahr | 0,47 v. H., |
62. Lebensjahr | 0,45 v. H., |
63. Lebensjahr | 0,44 v. H., |
64. Lebensjahr | 0,42 v. H., |
65. Lebensjahr | 0,41 v. H., |
66. Lebensjahr | 0,40 v. H., |
67. Lebensjahr | 0,40 v. H., |
68. Lebensjahr | 0,39 v. H. |
Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr vollendet.
(3) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag von 0,5 v. H.
(4) Tritt der Versicherungsfall wegen voller Erwerbsminderung ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, und hat der Versicherte 60 Beitragsmonate erfüllt oder ist die volle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten, wird die Monatsrente auf mindestens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens angehoben, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dies zulässt; die Anhebung erfolgt nicht, wenn für den Arbeitnehmer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.
(5) Im Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 1 und 2 ergebenden Rente.
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.
Zitierungen von § 24 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 16b PKBaSSatzung Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
... nach § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach § 24 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A 2000 ist, berechnet. ...
§ 28a PKBaSSatzung Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse
... wird hinsichtlich seiner Verrentung einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 24 Abs. 2 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem ...
§ 35 PKBaSSatzung Freiwillige Weiterversicherung
... § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der freiwillig Versicherten nach § 24. ...
§ 36 PKBaSSatzung Beitragsfreie Versicherung
... § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versicherten nach § 24. (6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kündigen. Endet ...
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