Tools:
Update via:
§ 25 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
|
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
|
§ 25 Laufzeit der Alters- und Erwerbsminderungsrente des Versicherten
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (§ 23) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.
(2) Für den Fortfall und das Ruhen der- Rente gelten § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Anzeige
Zitierungen von § 25 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7095/a141094.htm