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§ 29 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 29 Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
§ 29 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,
- a)
- die gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,
- b)
- die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer,
- c)
- die durch Vereinbarung gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002 der Kasse haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer.
(2) Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglieder der Abteilungen A und- A 2000 werden nur auf besonderen Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
- a)
- das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des Rentenfalls erfolgt,
- b)
- der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers übertritt.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegenüber der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dies bei der Kasse schriftlich beantragt und für das bei der Antragstellung laufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) entrichtet.
(7) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt ferner, wenn der Arbeitnehmer nach § 29d Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung gewählt hat und die Erwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz 36 Monate lang bestand und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
Im Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird freiwillige Weiterversicherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung und eine spätere freiwillige Weiterversicherung sind ausgeschlossen.
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer, sofern er im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch beantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungsverhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder deren Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird, sowie die Rentenempfänger, deren Verwaltung aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(9) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
(10) Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.
(11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
Zitierungen von § 29 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a PKBaSSatzung Mitgliedschaft
... 8 zugeführt werden, d) ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7), e) Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder ... und c) außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls, ...
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 29a PKBaSSatzung Umfang des Versicherungsschutzes, Wahlmöglichkeiten
... der Kasse erweitert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. Eine Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kann ...
§ 29d PKBaSSatzung Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
... erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Rentenanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7. ...
§ 30 PKBaSSatzung Mindest- und Höchstbeitrag, Beitragsleistung und Beitragsmeldung
... 18 Abs. 1 SGB IV.*) Wird der kalenderjährliche Mindestbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6. (2) Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z 2002 ... die Rente bewilligt wird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. (6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, ...
§ 30e PKBaSSatzung Verfahren beim Ausscheiden
... aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ...
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