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§ 29b - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 29b Altersrente, Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld
§ 29b wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsverhältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Höhe der Altersrente ergibt sicn aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.
(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die entrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1 a/1 b, 2, 3a/3b und 4 (Anhang).
Tabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1 b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Altersrente umfasst (§ 29a Abs. 1).
Tabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterbliebenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2).
Tabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3).
Tabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 4).
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.
Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versicherungsverhältnisses auszuweiten ( 29a Abs. 6), verbleibt es für die vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalenderjahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.
(4) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt ab von den Faktoren
- a)
- Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungstabelle) und
- b)
- Alter des Versicherten zwiscnen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres (für 60- bis 62-jährige, 63- bis 65-jährige und 66/67-jährige Versicherte jeweils unterschiedliche Stufen);
(4a) Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben werden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Rentenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absatzes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind einheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.
(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem folgenden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen. Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist ausgeschlossen.
(6) Die Altersrente fällt fort
- a)
- mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,
- b)
- mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.
(7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat das Mitglied als Rentner noch nicnt für zehn Monate Rente bezogen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchstens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
Zitierungen von § 29b Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29b PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 29a PKBaSSatzung Umfang des Versicherungsschutzes, Wahlmöglichkeiten
... Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b . (2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf ...
§ 29c PKBaSSatzung Hinterbliebenenrente
... v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten ...
§ 29e PKBaSSatzung Anpassung der Verrentungstabellen
... die Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen Abständen von zwölf Jahren an die ...
§ 30k PKBaSSatzung Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse
... nach § 29a gewählt hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem ... Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend. Anhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 ... 4a Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3 (Verrentungsprozentsätze) ... für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 Nichtinanspruchnahme der Rente im Alter ... Tabelle für Umrechnungsfaktoren der Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4a Lebensjahr, das der Versicherte im ...
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