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§ 29f - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 29f Abfindung



(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nacn § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht übersteigt.

(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.

(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

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*)
Im Jahr 2005: 24,15€ monatlich (West), 20,30€ (Ost).



 

Zitierungen von § 29f Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29f PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 29b PKBaSSatzung Altersrente, Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld
... stirbt, b) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f ) gezahlt worden ist. (7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so ...
§ 29c PKBaSSatzung Hinterbliebenenrente
... oder d) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f ) gezahlt worden ist. (11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, ...
XIII PKBaSSatzung . Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
... die Ansprüche auf seine Erben über. 12. Entsprechende Anwendung auf § 29f Die Nummern 1 bis 11 sind in Fällen der Abteilung Z 2002 gemäß § ... Die Nummern 1 bis 11 sind in Fällen der Abteilung Z 2002 gemäß § 29f entsprechend anzuwenden. Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt ...