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§ 29g - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 29g Versorgungsausgleich



Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.



 

Zitierungen von § 29g Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29g PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 48 PKBaSSatzung Aufgaben
... 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b, § 21 Abs. 3, § 29g , § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 ...
XIII PKBaSSatzung . Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
... - VAHRG - vom 21. Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung mit § 20b und mit § 29g der Satzung vom 18. November 1988 1. Beginn der Kürzung Ist durch ...