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§ 30c - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 30c Freiwillige Weiterversicherung



(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und § 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.

(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen ist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.

(3) Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und Höchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung anwendbar. Der Mindestbeitrag ist bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen.

(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach vorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres gezahlt hat.

(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Zitierungen von § 30c Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30c PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PKBaSSatzung Mitgliedschaft
... Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls, d) Rentner, deren ...
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 9 PKBaSSatzung Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
... die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ...
§ 29 PKBaSSatzung Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
... oder voller Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat dabei den ... die ihr Versicherungsverhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c ) oder deren Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird, sowie die ...
§ 30a PKBaSSatzung Rechte bei Entgeltumwandlung
... Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c ). (2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten ...
§ 30b PKBaSSatzung Rechte bei sonstigen Beiträgen
... Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c ). Stellt der aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ...
§ 30d PKBaSSatzung Beitragserstattung
... der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c ) ausgeschlossen. (6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten ...
§ 30e PKBaSSatzung Verfahren beim Ausscheiden
... § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, däss die ... einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen. (2) Stellt der aus dem Dienst eines ... sofern nicht der Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (§ 30c ) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.  ...
§ 30h PKBaSSatzung Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
... Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen ...