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§ 30d - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 30d Beitragserstattung



(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.

(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.

(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.

(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.

(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.

(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.



 

Zitierungen von § 30d Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30d PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 30b PKBaSSatzung Rechte bei sonstigen Beiträgen
... beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat (§ 30d ), c) wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ...
§ 30e PKBaSSatzung Verfahren beim Ausscheiden
... 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, däss die Ausübung der ... Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen. (2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ... an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte ... Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte binnen drei Monaten nach dem Zugang des ...