Tools:
Update via:
§ 31 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
|
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
|
§ 31 Allgemeiner Grundsatz
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am 31. Dezember 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt, soweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abteilung A übergeleitet werden.
(2) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Für die ordentlichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gelten ab 1. Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen der Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse werden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weitergeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.
Anzeige
Zitierungen von § 31 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7095/a141123.htm