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§ 33 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 33 Versicherungsbedingungen der Abteilungen G und H



(1) Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung G abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XIV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung H abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.



 

Zitierungen von § 33 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 32 PKBaSSatzung Überleitungsbestimmungen und Versicherungsbedingungen der Abteilung C
... der alten Abteilung D der Kündigungsschutz des Artikels 9 Abs. 2 der Anlage zu § 33 dieser Satzung auch nach der Überleitung bestehen. (2) Die in Absatz 1 genannten ...
XIV PKBaSSatzung . Anlage zu § 33 Abs. 1 der Satzung Versicherungsbedingungen der Abteilung G
XV PKBaSSatzung . Anlage zu § 33 Abs. 2 der Satzung Versicherungsbedingungen der Abteilung H