§ 34b - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 34b Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis


§ 34b wird in 1 Vorschrift zitiert

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 34b Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34b PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed