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§ 35 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 35 Freiwillige Weiterversicherung



(1) Scheiden Versicherte der Abteilungen A und A 2000 aus der ordentlichen Mitgliedschaft aus, so können sie sich freiwillig weiterversichern. In diesem Fall haben sie außer ihrem Arbeitnehmerbeitrag auch den Arbeitgeberbeitrag zu übernehmen und Beiträge in der Höhe zu entrichten, in der sie im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft entrichtet wurden; Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen nicht gleich. Versicherte, für die wegen des Bestehens einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung herabgesetzte Beiträge gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.) freiwillig weiterversichem. Maßgebend ist das versicherungsfähige Einkommen, von dem im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft Beiträge entrichtet wurden. Spätere Änderungen des Beitragssatzes sind entsprechend zu berücksichtigen. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein.

(2) Der Versicherte kann die freiwillige Weiterversicherung jederzeit kündigen. Die Kasse kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Versicherte trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nebst Verzugszinsen und Kosten nicht entrichtet. Geht der geschuldete Betrag innerhalb der Kündigungsfrist ein, so ist die Kündigung unwirksam. Geht der Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist ein, so kann die Kasse die Kündigung widerrufen, wenn nicht inzwischen der Versicherungsfall eingetreten ist. Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so findet § 37 Anwendung.

(3) Ein Rentenanspruch für freiwillig Versicherte der Abteilung A besteht nur,

a)
wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,

b)
wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,

c)
wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ruhestand versetzt worden sind,

d)
wenn sie eine Beitragszeit von 35 Jahren und das 63. Lebensjahr bzw. wenn der Versicherte anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist, das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 1 und 7 gelten entsprechend.

(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Für freiwillig Versicherte in der Abteilung A 2000 besteht ein Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der freiwillig Versicherten nach § 24.



 

Zitierungen von § 35 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PKBaSSatzung Mitgliedschaft
...  a) ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls, b) ehemalige ...
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 6a PKBaSSatzung Auseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern
... verweigert, so regelt sich die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse nach §§ 35 bis 37. (3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden ...
§ 9 PKBaSSatzung Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
... aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, ...
§ 16a PKBaSSatzung Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
...  wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses wie folgt berechnet:  ... (3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) gegeben sind.  ...
§ 16b PKBaSSatzung Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
... gewesen ist, wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach§ 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses nach § 36 Abs. 2, sofern ...
§ 34b PKBaSSatzung Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
... Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus ...
§ 36 PKBaSSatzung Beitragsfreie Versicherung
... für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen. (4) In den Fällen der vorzeitigen ...
§ 37a PKBaSSatzung Verfahren beim Ausscheiden
... beteiligten Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der ... die zentrale Stelle zurückgezahlt werden. Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 hingewiesen. (2) Stellt der ...