Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 36 Beitragsfreie Versicherung



(1) Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfüllt haben. Die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfüllt werden. Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.

(2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen. Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse. Die Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1999 und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1. Januar 2000. Für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum 31. Dezember 1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleisteten und erwarteten Beiträge ab dem 1. Januar 2000 errechnet. Beide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerechnet:

 Rentenanspruch
 aus Beitrags-
zahlung bis
31. Dezember 1999
aus Beitrags-
zahlung ab
1. Januar 2000
bis zum 21. Lebensjahr 1,58 v. H. 1,65 v. H.
bis zum 22. Lebensjahr 1,54 v. H. 1,61 v. H.
bis zum 23. Lebensjahr 1,50 v. H. 1,56 v. H.
bis zum 24. Lebensjahr 1,46 v. H. 1,52 v. H.
bis zum 25. Lebensjahr 1,42 v. H. 1,48 v. H.
bis zum 26. Lebensjahr 1,38 v. H. 1,44 v. H.
bis zum 27. Lebensjahr 1,35 v. H. 1,41 v. H.
bis zum 28. Lebensjahr 1,31 v. H. 1,37 v. H.
bis zum 29. Lebensjahr 1,28 v. H. 1,33 v. H.
bis zum 30. Lebensjahr 1,24 v. H. 1,30 v. H.
bis zum 31. Lebensjahr 1,21 v. H. 1,26 v. H.
bis zum 32. Lebensjahr 1,18 v. H. 1,23 v. H.
bis zum 33. Lebensjahr 1,15 v. H. 1,20 v. H.
bis zum 34. Lebensjahr 1,12 v. H. 1,17 v. H.
bis zum 35. Lebensjahr 1,09 v. H. 1,13 v. H.
bis zum 36. Lebensjahr 1,06 v. H. 1,10 v. H.
bis zum 37. Lebensjahr 1,03 v. H. 1,07 v. H.
bis zum 38. Lebensjahr 1,00 v. H. 1,05 v. H.
bis zum 39. Lebensjahr 0,97 v. H. 1,02 v. H.
bis zum 40. Lebensjahr 0,95 v. H. 0,99 v. H.
bis zum 41. Lebensjahr 0,92 v. H. 0,96 v. H.
bis zum 42. Lebensjahr 0,90 v. H. 0,94 v. H.
bis zum 43. Lebensjahr 0,87 v. H. 0,91 v. H.
bis zum 44. Lebensjahr 0,85 v. H. 0,89 v. H.
bis zum 45. Lebensjahr 0,83 v. H. 0,86 v. H.
bis zum 46. Lebensjahr 0,81 v. H. 0,84 v. H.
bis zum 47. Lebensjahr 0,78 v. H. 0,82 v. H.
bis zum 48. Lebensjahr 0,76 v. H. 0,80 v. H.
bis zum 49. Lebensjahr 0,74 v. H. 0,77 v. H.
bis zum 50. Lebensjahr 0,72 v. H. 0,75 v. H.
bis zum 51. Lebensjahr 0,70 v. H. 0,73 v. H.
bis zum 52. Lebensjahr 0,68 v. H. 0,71 v. H.
bis zum 53. Lebensjahr 0,66 v. H. 0,69 v. H.
bis zum 54. Lebensjahr 0,64 v. H. 0,67 v. H.
bis zum 55. Lebensjahr 0,63 v. H. 0,66 v. H.
bis zum 56. Lebensjahr 0,61 v. H. 0,64 v. H.
bis zum 57. Lebensjahr 0,59 v. H. 0,62 v. H.
bis zum 58. Lebensjahr 0,58 v. H. 0,60 v. H.
bis zum 59. Lebensjahr 0,56 v. H. 0,59 v. H.
bis zum 60. Lebensjahr 0,54 v. H. 0,57 v. H.
bis zum 61. Lebensjahr 0,53 v. H. 0,55 v. H.
bis zum 62. Lebensjahr 0,51 v. H. 0,53 v. H.
bis zum 63. Lebensjahr 0,49 v. H. 0,51 v. H.
bis zum 64. Lebensjahr 0,47 v. H. 0,49 v. H.
bis zum 65. Lebensjahr 0,46 v. H. 0,47 v. H.


Dies gilt nicht, sofern die ordentliche Mitgliedschaft dadurch beendet worden ist, dass der Versicherte

a)
auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarifverträgen, die für den gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen treffen, aus seiner Beschäftigung ausscheiden musste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,

b)
auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund eines von dem beteiligten Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate zurückgelegt hatte,

c)
auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununterbrochen einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte. In diesen Fällen wird die Rente gemäß § 16 berechnet.

(2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung §§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenanspruchs.

(3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen.

(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renen sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie iie Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7 gelten entsprechend.

(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versicherten nach § 24.

(6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kündigen. Endet die beitragsfreie Versicherung durch Kündigung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.



 

Zitierungen von § 36 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PKBaSSatzung Mitgliedschaft
...  b) ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und c) ...
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 6a PKBaSSatzung Auseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern
... verweigert, so regelt sich die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse nach §§ 35 bis 37. (3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden ...
§ 9 PKBaSSatzung Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
... Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren ...
§ 16 PKBaSSatzung Höhe der Versichertenrente
... worden, so werden für sie jährliche Steigerungsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 gewährt. (4) Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 aufgenommen ...
§ 16a PKBaSSatzung Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
... Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag nicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente maßgebend. (3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 ...
§ 16b PKBaSSatzung Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
... nach§ 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses nach § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach § 24 Abs. 2, sofern er Mitglied ...
§ 37a PKBaSSatzung Verfahren beim Ausscheiden
... beteiligten Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der ... werden. Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 hingewiesen. (2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten ... so wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die Voraussetzungen des ...