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§ 37a - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 37a Verfahren beim Ausscheiden



(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen Antrag voraussetzt. Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Beitragserstattung eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG) vorliegen kann, wenn die Beiträge als Altersvorsorgevermögen gefördert wurden und dass deshalb die Altersvorsorgezulagen gemäß § 37 Abs. 1a von der Kasse an die zentrale Stelle zurückgezahlt werden. Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 hingewiesen.

(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Versicherte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt hat und für dessen Beiträge die Kasse keine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall Beitragserstattung nach § 37.

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Zitierungen von § 37a Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37a PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 35 PKBaSSatzung Freiwillige Weiterversicherung
... muss binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein. (2) Der Versicherte kann die freiwillige ...
§ 36 PKBaSSatzung Beitragsfreie Versicherung
... binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b ... binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen. (2) In der Abteilung A errechnet ...
§ 37b PKBaSSatzung Anspruch auf Anwartschaftsübertragung
...  (6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 37a auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.  ...