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§ 43 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 43 Aufgaben
(1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten
- 1.
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter,
- 2.
- die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,
- 3.
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,
- 4.
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,
- 5.
- die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,
- 6.
- die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.
(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.
(3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.
(4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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