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§ 45 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 45 Leitung
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.
(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.
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