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§ 51 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 51 Aufgaben
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorstand führt die Verwaltung der Kasse nach den Vorschriften dieser Satzung unter eigener Verantwortung. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt seinen Ausweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Alle Erklärungen sind für die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich abgegeben werden.
(2) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums Angestellten der Kasse Vertretungsvollmacht in der Weise erteilen, dass sie gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied verpflichtende Erklärungen für die Kasse abgeben können.
Zitierungen von § 51 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 PKBaSSatzung Aufgaben
... 3, § 17, § 20b, § 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen. (3) ...
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