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§ 54 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 54 Aufwandsentschädigungen
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ämter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmervertretungen sowie der Vertreter in der Hauptversammlung sinc unbesoldete Ehrenämter.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für ihren Aufwand bei der Teilnahme an den Sitzungen nach den von der Hauptversammlung bestimmten Sätzen entschädigt. Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten außerdem für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Aufwandsentschädigung. Den Vertretern der Arbeitnehmer zu der Hauptversammlung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt haben. Reisekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden Bestimmungen zu gewähren.
Zitierungen von § 54 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 PKBaSSatzung Aufgaben
... über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2, 6. die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze ...
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