§ 55 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 55 Rechnungsführung



(1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen gesondert aus.

(2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3 Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gesondert auszuweisen.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed