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§ 55a - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 55a Rücklage


§ 55a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.

(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich

a)
zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,

b)
ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.

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Zitierungen von § 55a Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55a PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 PKBaSSatzung Versicherungstechnische Prüfung
... nach Absatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrücklage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach ... nach Absatz 1 etwa ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 55a ) gedeckt werden kann, aus der Rückstellung der Beitragsrückerstattung zu decken und, ...