(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß §
37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.
(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich
- a)
- zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,
- b)
- ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.
§ 57 PKBaSSatzung Versicherungstechnische Prüfung ... nach Absatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrücklage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach ... nach Absatz 1 etwa ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 55a ) gedeckt werden kann, aus der Rückstellung der Beitragsrückerstattung zu decken und, ...