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§ 56
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§ 56 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung
k.a.Abk.
)
Anhang V. v. 14.01.2006
BGBl. I S. 166
, 167 (
Nr. 5
)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1
Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
0 Änderungen
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wird in 1 Vorschrift zitiert
IX. Verwaltungsvorschriften
§ 55a
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§ 57
§ 56 Vermögensanlage
(1) Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§
54
des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
in Verbindung mit der
Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen
) anzulegen.
(2) Im Falle der Übernahme des Vermögens einer anderen Pensionskasse oder Versorgungseinrichtung kann die Kasse dieses Vermögen als Sondervermögen des übernommenen Versicherungsbestandes abwickeln.
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