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§ 58 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 58 Jahresabschluss
§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
(3) Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium bestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung abgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt.
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Zitierungen von § 58 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 PKBaSSatzung Versicherungstechnische Prüfung
... Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzunehmen und in den gemäß § 58 zu erstellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu ...
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