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§ 59 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 59 Leistungsverfahren
(1) Die Kasse ist berechtigt, vor der Entscheidung über Leistungsanträge weitere Erhebungen anzustellen, vor allem auch Obergutachten einzuholen.
(2) Ein abgelehnter oder zurückgezogener Antrag auf Rente oder Gehaltszuschuss darf erst nach Ablauf eines Jahres seit der Ablehnung oder Zurückziehung wiederholt werden, falls nicht inzwischen außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, welche die dauernde Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erweisen.
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