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§ 60 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 60 Beitragsverfahren
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Arbeitnehmerbeiträge sind bei der Gehalts- oder Lohnzahlung vom Arbeitgeber einzubehalten. Für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle Monatsbeiträge zu zahlen. Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Beiträge auch während der Dauer einer Krankheit des Arbeitnehmers weiterzuzahlen, solange gesetzliche oder tarifrechtliche Krankenbezüge oder Krankengeld gewährt werden. Jedoch können die Beiträge während einer Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Krankenbezüge oder Krankengeld nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekürzt werden, ebenfalls entsprechend gekürzt werden.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beiträge monatlich bis spätestens zum 10. Tage einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zu entrichten.
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Zitierungen von § 60 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 beschränkt haben, und auf ...
§ 16a PKBaSSatzung Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
... Buchstabe b) maßgebenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beitragsmonate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche Versichertenrente 0,4 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens ...
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