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§ 64 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 64 Berufung oder Klage



(1) Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, müssen schriftlich unter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eintretenden Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden.

(2) Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das Kuratorium zulässig. Die Berufung ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung bei der Kasse einzureichen. Geht binnen dieser Frist keine Berufung bei der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf die Leistung auch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist die Entscheidung rechtskräftig.

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Zitierungen von § 64 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PKBaSSatzung Berufungsentscheidung, Klagefrist
... von dem Vorstands mitgeteilt werden. Für die Zustellung gelten die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu begründen. (2) Gegen diese Entscheidungen ist ...