Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 65 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 65 Berufungsentscheidung, Klagefrist



(1) Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszufertigen und von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidungen des Kuratoriums können auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden von dem Vorstands mitgeteilt werden. Für die Zustellung gelten die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu begründen.

(2) Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Bescheides zulässig. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Fällen die Ausschlussfrist ausnahmsweise verlängern. Wird binnen dieser Frist keine Klage erhoben, so ist die Entscheidung rechtskräftig.



 

Zitierungen von § 65 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 PKBaSSatzung Aufgaben
... 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen. (3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ...