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XI - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

XI . Anhang Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 30. Juni 1967 gültigen Satzungsfassung



§ 16

Höhe der Rente

(1) Die Höhe der Rente ist abhängig

1.
von den rentenfähigen Einkommen,

2.
von der Dauer des Versicherungsverhältnisses,

3.
davon, ob das Mitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherung

a)
keine Rente oder nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder

b)
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erhält.

(2) Das rentenfähige Einkommen ist das zuletzt versicherte Einkommen. Sind von diesem noch nicht mindestens ein Jahr lang Beiträge entrichtet, so ist das vorher versicherte Einkommen maßgebend, wenn dieses niedriger ist. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch ein planmäßiges Aufrücken innerhalb einer bestimmten Besoldungs- oder Tarifgruppe hervorgerufen, so wird das zuletzt versicherte Einkommen bereits nach einer Beitragszeit von 6 Monaten berücksichtigt. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch allgemeine Gehalts- oder Lohnerhöhungen hervorgerufen oder wird das Mitglied durch einen Betriebsunfall oder einen anderen unverschuldeten Unfall dienstunfähig, so wird das letzte Einkommen ohne Wartezeit berücksichtigt. Das Gleiche gilt bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente eines im Dienst verstorbenen Mitgliedes.

(3) Die Dauer des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach der Zahl der Monate, für die Beiträge entrichtet worden sind. Es werden nur volle Beitragsjahre gerechnet. Ein Rest von mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr.

§ 17

Die Rentenstaffeln

(1) Die Rente beträgt in Hundertsätzen des rentenfähigen Einkommens

Bei Aufnahme
im Alter bis zu
gemäß § 16 Abs. 1
 
23
 
28  
 
32
 
37
 
60 Jahren
 
Ziff. 3 nach einer a)b)a)b)a)b)a)b)a)b)
Versicherungsdauer
von... Jahren
          
5 bis 10 1058,54,257,53,7573,56,63,3
1112610,25,194,58,44,27,94
1214711,95,9510,55,259,84,99,254,6
1316813,66,812611,25,610,55,3
1418915,37,6513,56,7512,66,311,95,95
152010178,5157,514713,26,6
16211117,859,3515,758,2514,77,713,97,25
17221218,710,216,5915,48,414,57,9
18231319,551117,259,7516,19,115,28,6
19241420,411,91810,516,89,815,89,25
20251521,2512,7518,7511,2517,510,516,59,9
21261622,113,619,51218,211,217,1510,55
22271722,9514,4520,2512,7518,911,917,811,2
23281823,815,32113,519,612,618,511,9
24291924,6516,1521,7514,2520,313,319,1512,5
25302025,51722,515211419,813,2
26312126,3517,8523,2515,7521,714,72013,5
27322227,218,72416,522,415,4......
28332328,0519,5524,7517,2523,116,1......
29342428,920,425,51823,816,8......
30352529,7521,2526,2518,7524,517,5......
31362630,622,12719,5............


§ 21

Der Gesamtbeitrag bei der Aufnahme

(1) Der Gesamtbeitrag beträgt 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens.

(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist

a)
bei Gehältern, die nach Art der Bundesbesoldung errechnet werden, das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundbetrag und Wohnungsgeldzuschuss oder Ortszuschlag der Ortsklasse A für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhe-geldfähig erklärt worden sind;

b)
bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kindergeld;

c)
bei Lohnempfängern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete Einkommen für 13/3 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ohne Kindergeld.

(3) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf Antrag des Mitgliedes und der Verwaltung anderweitig festgesetzt werden.

§ 22

Der Gesamtbeitrag bei Einkommensänderungen nach der Aufnahme

(1) Tritt während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Erhöhung oder Herabsetzung des versicherungsfänigen Einkommens ein, so ist der Gesamtbeitrag neu festzusetzen.

(2) Bei einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens ist zu dem bisherigen Gesamtbeitrag ein Zuschlag zuzuschlagen, dessen Höhe von dem Alter des Mitgliedes und der Versicherungsdauer im Zeitpunkt der Einkommenserhöhung abhängt. Die Höhe des Zuschlages wird von dem Kuratorium auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ist der Gesamtbeitrag von dem Zeitpunkt ab, von dem ab die Einkommensherabsetzung eingetreten ist, neu zu berechnen. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen niedriger als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen oder diesem gleich, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des neuen versicherungsfähigen Einkommens. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen höher als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens zuzüglich eines Zuschlages nach Absatz 2, wobei das Alter des Mitgliedes und die Versicherungsdauer in dem Zeitpunkt maßgebend sind, von dem ab dasselbe Einkommen oder ein höheres Einkommen bereits früher versichert worden ist.

§ 23

Verteilung des Gesamtbeitrages

Von dem Gesamtbeitrag trägt das Mitglied 5/12, die Verwaltung 7/12.

§ 24

Beschränkung des versicherungsfähigen Einkommens

und Weiterversicherung eines höheren Einkommens

(1) Das Mitglied oder die Verwaltung können den Ausschluss einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens von der Versicherung binnen 3 Monaten nach Eintritt der Einkommenserhöhung beantragen, wenn durch diese Erhöhung der Gesamtbeitrag auf mehr als 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens ansteigt. Dem Antrag der Verwaltung ist nicht zu entsprechen, wenn das Mitglied sich verpflichtet, den über 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens hinausgehenden Gesamtbeitragsteil selbst zu tragen.

(2) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens kann das Mitglied binnen drei Monaten nach Eintritt der Herabsetzung die Weiterversicherung des bisherigen

Einkommens beantragen. Das Mitglied muss in diesem Falle neben dem Mitgliedsbeitrag den Unterschied zwischen dem Gesamtbeitrag von dem alten und dem neuen versicherungsfähigen Einkommen übernehmen.

§ 25

Nachversicherung

Binnen 3 Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Mitgliedes keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichemde Zeit ist der bei der Aufnahme fällige Gesamtbeitrag mit Zins und Zinseszins von 4 1/2 vom Hundert nachzuzahlen.

§ 26

Erstattungspflichten der Verwaltungen

(1) Lehnt eine Verwaltung die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Mitgliedes, das jedoch noch nicht berufsunfähig ist, in einer anderen Stellung ab, so ist sie verpflichtet, der Kasse ein Fünftel der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn das Mitglied berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist von der Kasse einem Mitglied gemäß § 12 Abs. 1 d eine Rente zu zahlen, so hat die Verwaltung, die das Mitglied entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch die Verwaltung zulassen, wenn diese trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.