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XIII - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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XIII . Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
Richtlinien der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung mit § 20b und mit § 29g der Satzung vom 18. November 1988
Mit der Kürzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
Die einer Vollwaise zu gewährende Versichertenrente wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
Als voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag erforderlich gewesen wäre; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kürzung der Versichertenrente in dem Verhältnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag zu dem vollen Kapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem Versicherten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das monatliche Renteneinkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht unterschreiten.
Die Kürzung der Versichertenrente entfällt oder vermindert sich vom Ersten des Monats an, in dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.
Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Fällen einer Abfindung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.
Nachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet, werden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten je zur Hälfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.
Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002
- 1.
- Beginn der Kürzung
Mit der Kürzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
- 2.
- Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Anwartschaften
- 3.
- Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Ansprüchen
- 4.
- Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen
Die einer Vollwaise zu gewährende Versichertenrente wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
- 5.
- Abwendung der Kürzung
Als voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag erforderlich gewesen wäre; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kürzung der Versichertenrente in dem Verhältnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag zu dem vollen Kapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem Versicherten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das monatliche Renteneinkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht unterschreiten.
Die Kürzung der Versichertenrente entfällt oder vermindert sich vom Ersten des Monats an, in dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.
- 6.
- Abfindung von Renten
- 6.1
- Ist während eines Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht darüber und über die Rechtsfolgen der Abfindung unverzüglich unterrichtet.
- 6.2
- Ist nach rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2, 3 oder 4 gekürzten Versichertenrente. Dies gilt auch dann, wenn vor Abfindung noch die ungekürzte Versichertenrente nach Nummer 1 Satz 2 gezahlt wird.
- 7.
- Rückwirkender Wegfall der Kürzung bei vorzeitigem Tod des berechtigten Ehegatten
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.
- 8.
- Nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages
Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Fällen einer Abfindung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.
- 9.
- Rückwirkender Wegfall der Kürzung auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
Nachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet, werden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten je zur Hälfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.
- 10.
- Rückzahlung des zur Abwendung der Kürzung eingezahlten Kapitalbetrages
- 11.
- Vererblichkeit des Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs
- 12.
- Entsprechende Anwendung auf § 29f
Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002
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- VA 53-2248-2/02 -
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7095/a141168.htm