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XV - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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XV . Anlage zu § 33 Abs. 2 der Satzung Versicherungsbedingungen der Abteilung H
§ 1
§ 2
Die Versicherten der Gruppe H 2 werden zum 1. Januar 1992 der Abteilung A der Pensionskasse zugeführt.
§ 3
Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 1 richten sich nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die laufenden Renten werden von der Pensionskasse in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weitergezahlt.
§ 4
(1) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung H) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist. Zur Gruppe 2 gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist oder eintritt.
(2) Für beide Gruppen der Abteilung H werden getrennte Rechnungen geführt. Dabei sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.
(3) Das Deckungsstockvermögen der Ruhegeldkasse wird zum Buchwert vom 31. Dezember 1991 von der Pensionskasse übernommen. Zum Zwecke der getrennten Rechnungslegung wird das Deckungsstockvermögen in dem Verhältnis auf die Gruppen H 1 und H 2 aufgeteilt, in dem die Deckungsrückstellung für die übernommenen Versicherungsverhältnisse nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 auf die den beiden Gruppen zuzuordnenden Versicherungsverhältnisse entfällt.
(4) Für beide Gruppen werden jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen aufgestellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen der Gruppen sind für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften beider Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 2
Die Versicherten der Gruppe H 2 werden zum 1. Januar 1992 der Abteilung A der Pensionskasse zugeführt.
§ 3
Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 1 richten sich nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die laufenden Renten werden von der Pensionskasse in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weitergezahlt.
§ 4
(1) Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 ausschließlich nach den Versicherungsbedingungen der Abteilung A der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Rente in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gezahlt. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 wird eine Rente, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, aus der Abteilung A in entsprechender Anwendung der Satzung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(3) Beitragszeiten zur Ruhegeldkasse sind auf die Wartezeit nach der Satzung der Pensionskasse anzurechnen.
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