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XVI - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

XVI . Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Satzungsfassung



§ 14

Sterbegeld

(2) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mitglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.

(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.

§ 15

Anspruchsberechtigte Hinterbliebene

(1) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente...

f)
die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12 begründet worden ist.

§ 20a

Abfindung von Kleinrenten

Auf Antrag des Rentenberechtigten können Renten, deren monatlicher Zahlbetrag niedriger als 30,00 Euro ist, durch eine Kapitalabfindung abgelöst werden. Die Grundsätze für die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt das Kuratorium mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.