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1. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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VIII. Die Organe
1. Die Arbeitnehmervertretung
§ 39 Zusammensetzung und Wahl
(1) Die Arbeitnehmer und die Empfänger von Versichertenrente (nicht die Empfänger von Hinterbliebenenrente) jedes Arbeitgebers wählen einen Arbeitnehmerausschuss, der aus drei Vertretern besteht, für die drei Ersatzpersonen zu wählen sind. Auf die Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer bei einem beteiligten Arbeitgeber vorhanden sind. In dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller Abteilungen und auch ein Rentenempfänger vertreten sein. Bei Arbeitgebern mit getrennten Bahnbetrieben kann für jede Bahn ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden. Sind bei einem Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfänger vorhanden, so erhöht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzpersonen auf je 5. Sind weniger als 25 vorhanden, so wird nur eine Obperson und eine Ersatzperson gewählt. Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnisse als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, sind nicht berechtigt, an der Wahl zur Arbeitnehmervertretung teilzunehmen.
(1a) Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) Mitglied sind, haben bei der Wahl nach Absatz 1 zwei Stimmen. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und Abteilung A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.
(2) Jeder Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spätestens sechs Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung durchzuführen, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums stattfindet. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
(4) Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand berührt seine Mitgliedschaft in der Arbeitnehmervertretung nicht. Kann die Arbeitnehmervertretung durch Ersatzpersonen nicht mehr ergänzt werden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
§ 40 Aufgaben
Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen. Die Arbeitnehmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten beraten.
§ 41 Geschäftsordnung
(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den Arbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein. Der Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
(2) Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss erfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei Ausschussmitglieder es fordern. Von der Anberaumung der Sitzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann. Der Beauftragte ist berechtigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Anwesenheit von nur zwei Vertretern bzw. Ersatzpersonen ist Stimmeneinheit erforderlich.
(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines Vertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der Entscheidung durch das Los, ein.
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