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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255 (Nr. 5); aufgehoben durch § 33 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeitsund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.

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