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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (HolzMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255 (Nr. 5); aufgehoben durch § 33 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
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§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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