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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255 (Nr. 5); aufgehoben durch § 33 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll m praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Oberflächenbehandlung.

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HolzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HolzMAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.  ...