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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (HolzMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255 (Nr. 5); aufgehoben durch § 33 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
- I.
- Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrolllerens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wle Ange- bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs-oderpersonalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogeneArbeitsschutz-und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) möglicheUmweltbelastungendurchden Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten, Daten pflegen und sichern b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Korn- munikationssystemen bearbeiten e) branchenspezifische Software anwenden f)Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein- schluss vemetzter Systeme nutzen | 5*) | |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondereNormen,Arbeitsanweisungen,Ge- brauchs- und Betriebsanleitungen c) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden d) Materialbedarf ermitteln e) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen f)ArbeitsabläufeunterBerücksichtigungergonomi- scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits- technischerGesichtspunkteplanen,Arbeitsmittel festlegen g) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah- men zur Behebung ergreifen | 6*) | |
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen i)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis- se der Zusammenarbeit auswerten j)technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen k) Abstimmungen mit Beteiligten treffen | 2*) | |||
7 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu- men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk- te berücksichtigen b) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen c) Energieversorgung sicherstellen d) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden | 3*) | |
8 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und techni- schen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auswählen b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen- dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden | 12 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Stö- rungsbeseitigung ergreifen g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten | ||||
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro- nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen i)Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen j)Maschinenwerkzeuge einrichten, in Stand halten und lagern | 11 | |||
9 | Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen c) Maßtoleranzen prüfen,Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen d) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, nutzen und in Stand halten | 7 | |
10 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof- fen unterscheiden b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich- tigen c) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst- stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus- wählen, transportieren und lagern e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwenden f)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen g) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell be- und verarbeiten h) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe maschinell be- und verarbeiten i)Profile herstellen | 24 | |
11 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi- nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor- schriften justieren und überwachen b) ProduktionsabläufeoptimierenundMaßnahmen dokumentieren c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß- nahmen zur Behebung ergreifen d) Produktionsdaten erfassen und auswerten | 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | ichtwert Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
12 | Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von Teilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten b) Teile nach Vorgaben formatieren c) Einzelteile unter Einsatz maschineller Bearbeitungs- techniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Boh- ren, Fräsen und Schleifen, herstellen d) Teile maschinell endbearbeiten e) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde- re maschinell f) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen g) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswäh- len, auf Funktion prüfen und montieren h) Teile kennzeichnen und kommissionieren i)Teile vorbereiten und zusammenbauen | 12 | |
13 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen b) Teile vorbereiten und vorbehandeln c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen e) Oberflächenbehandlungstechniken,Beschichtungs- verfahren und -mittel auswählen f)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern g) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe zur Verarbeitung vorbereiten h) Oberflächen beschichten i)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen j)Reststoffe der Entsorgung zuführen | 6 | |
14 | Verpacken und Lagern von Produkten (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | a) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern b) Produkte kommissionieren c) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Voll- ständigkeit prüfen | 3 | |
15 | Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbes- serung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden | 3*) | |
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku- mentieren d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen ergreifen e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren f)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren | 4*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen
- A.
- Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) Oberflächenbearbeitungstechniken anwenden, insbe- sondere Flächen farblich behandeln und strukturieren b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus- wählenundzurichten,insbesondereFolienund Schichtstoffe c) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben d) Furniere auftragsbezogen auswählen, fügen, zusam- mensetzen und lagern e) Flächen furnieren f)Kanten beschichten g) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellen h) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behe- ben | 14 | |
2 | Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) Konstruktionen von Möbeln, Gestellen und Innenaus- bauten unterscheiden und bei der Herstellung von Produkten anwenden b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen c) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten d) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justieren e) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen | 6 | |
f)Möbel oder Innenausbauten, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen; programmierbare Maschinen und technische Einrich- tungen einsetzen | 20 | |||
g) Pass- und Justierarbeiten durchführen h) Möbel oder Innenausbauten auf- und abbauen | 8 | |||
3 | Prüfen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) bewegliche Teile auf Funktion prüfen b) Produkte auf Funktion prüfen c) Funktionsmängelfeststellenunddokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 4 |
- B.
- Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen
Lfd. Nr. | Teil des. Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ichtwert Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Herstellen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) Konstruktionen unterscheiden und bei der Herstellung von Produkten anwenden b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauen c) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen d) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden | 11 | |
e) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor- schriften und Kundenauftrag, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen; programmierbare Maschinen und technische Einrich- tungen einsetzen f)Produkte endbearbeiten | 22 | |||
g) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen | 7 | |||
2 | Ausführen von Holzschutzarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko- logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs- zweckes unterscheiden und auswählen b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen c) Holzschutzmittel lagern und Reststoffe der Entsor- gung zuführen | 7 | |
3 | Prüfen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwenden b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen unddokumentieren,Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 |
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