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§ 6a - Spielverordnung (SpielV)
neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 6a
§ 6a wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,
- a)
- wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
- b)
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
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Zitierungen von § 6a SpielV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpielV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 SpielV (vom 10.11.2019)
... Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird, 5e. entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt, 5f. entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel ... 5e. entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt, 5f. entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7106/a141289.htm