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§ 10 - Spielverordnung (SpielV)

neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 10



Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht gestatten.

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Zitierungen von § 10 SpielV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpielV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SpielV (vom 10.11.2019)
... oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt, 9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im ...
§ 20 SpielV (vom 13.12.2014)
... wirksame Suchtbekämpfung sind unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
Artikel 1 6. SpielVÄndV Änderung der Spielverordnung
... oder andere Maßnahmen vor dem Spiel verändert werden." 7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10d eingefügt: „§ 10a ... wirksame Suchtbekämpfung sind unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - ...