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§ 11 - Spielverordnung (SpielV)

neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 11



(1) Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.

(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zulassung erteilt wurde. Die Frist kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.



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Frühere Fassungen von § 11 SpielV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.11.2014Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SpielV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpielV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Anlage 1 PTBBGebV (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.10.2021)
...  1 Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin- dung mit § 33c GewO Zeitgebühr nach Anlage 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
...  1 Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin- dung mit § 33c GewO Zeitgebühr nach Anlage 2  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
Artikel 1 6. SpielVÄndV Änderung der Spielverordnung
... nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden." 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...