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§ 14 - Spielverordnung (SpielV)
neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 14
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Bauart muss den in § 13 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind.
- 2.
- In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 1 und 2 entsprechend.
- 3.
- Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.
(2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung V. v. 4. November 2014 BGBl. I S. 1678 m.W.v. 11. November 2014
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Frühere Fassungen von § 14 SpielV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.11.2014 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 SpielV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpielV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a SpielV
... Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten, a) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
Artikel 1 6. SpielVÄndV Änderung der Spielverordnung
... Nummer 6a" eingefügt. k) Absatz 2 wird aufgehoben. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe ...
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