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Änderung § 17 SpielV vom 15.08.2013
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§ 17 SpielV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 17 SpielV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 82 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für 1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes und 2. die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens | |
(Text alte Fassung) von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen). | (Text neue Fassung) von dem Antragsteller Gebühren und Auslagen. |
(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67 Euro, 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 55 Euro, 3. für sonstige Bedienstete 47 Euro. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes darf 4 000 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. (4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro. | |
(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden. | (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden. |
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