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Änderung § 2 SpielV vom 11.11.2014
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§ 2 SpielV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung | § 2 SpielV n.F. (neue Fassung) in der am 11.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden 1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe, 2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, | |
(Text alte Fassung) 3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder | (Text neue Fassung) 3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder |
4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten. |
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