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Änderung § 2 SpielV vom 11.11.2014

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§ 2 SpielV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung
§ 2 SpielV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden

1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,

2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

(Text alte Fassung)

3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder

(Text neue Fassung)

3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder

4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.