Änderung § 10c SpielV vom 11.11.2014

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§ 10c SpielV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung
§ 10c SpielV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678

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§ 10c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10c


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Die Unterrichtung über den Spieler- und Jugendschutz umfasst insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1. Gewerbeordnung und Spielverordnung,

2. Spielhallenrecht der Länder,

3. Jugendschutzrecht.




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