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Änderung § 16 SpielV vom 11.11.2014

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§ 16 SpielV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung
§ 16 SpielV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(1) Der Zulassungsschein enthält

1. Bezeichnung des Spielgerätes;

2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;

3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und Abbildungen;

4. Identifikation der verwendeten Hard- und Softwaremodule;

5. (weggefallen)

6. Bezeichnung der Aufstellplätze bei Warenspielgeräten;

(Text alte Fassung)

7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Warenspielgeräten;

(Text neue Fassung)

7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Geld- und Warenspielgeräten, die bei Geldspielgeräten vier Jahre beträgt;

8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbesondere die Auflage, die Nummer des Zulassungszeichens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.

(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer des Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein.

(6) Der Zulassungsbeleg und das Zulassungszeichen erhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende Nummer.




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