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Anhang - Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (29. StVZOÄndV k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 1 Nr. 4
"Anlage XXVI (zu § 47 Abs. 3a)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
Inhaltsverzeichnis
Anhang III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Anhang IV Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Anhang V Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.
Bypassverhältnis:
Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filtereintrittsquerschnitt.
Geregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 % besitzt.
Ki-Faktor:
Verhältnis jedes limitierten Schadstoffes „n" zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.
Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.
NEFZ:
Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABI. EG Nr. L 350 S. 1).
Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad zwischen 30 % und < 90 % besitzt.
Partikelminderungssystem:
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.
Partikelminderungssystemfamilie:
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Übereinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.
Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (z. B. elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen. Rückhaltegrad:
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs gemessen im NEFZ.
„Worst-Case-Regeneration":
Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem Dauerlauf von 4 000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration" dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminderungssystems.
Abkürzungen:
η: Rückhaltegrad
fa: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand l
fb: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
fc: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
fD: Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
fd: Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Msi: über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
Mri: Emission während der Regeneration (NEFZ)
Ng: nachgerüsteter Zustand
PI: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
PII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
PIII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
PIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
PMS: Partikelminderungssystem
PNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
PNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e
PNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g
PNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 2.2 Buchstabe e
PS: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)
VF: Volumen des Partikelminderungssystems
VH: Hubvolumen des Motors
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1. Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030g/km nicht unterschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei 2 000 km bzw. 4 000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020g/km verschieben sich die Messungen von 2 000 km auf 3 000 km und von 4 000 km auf 6 000 km).
Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbereich zwischen 65 % und 130 % bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.
Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABI. EG Nr. L 350 S. 1) anzuwenden.
Der Hersteller kann jeweils nach den 2 000 km- und den 4 000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau darf 15 % nicht überschreiten.
Die thermische „Worst-Case-Regeneration" wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test" zu beenden.
Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regeneration" auf der Straße erfolgen.
Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.
In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Partikelemission darf um nicht mehr als 15 % von der Partikelemission PNg abweichen.
Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen sind.
Klasse II: D3, Euro 3
Klasse III: D4, Euro 4
Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.
Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose" dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
MPi = [( Msi • fD ) + ( Mri • fd )] / ( fD + fd ).
Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer 2.2.1 bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hin-
sichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teile-nummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.
Anhang I
(zu Nr. 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5)
Übersicht über Prüfabläufe
Zustand I (Grundvermessung):
Zustand II:
Zustand III:
Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):
Nachrüstzustand NgF:
Ausgangszustand S2F:
Zustand IG (Grundvermessung):
Ausgangszustand S2G:
Nachrüstzustand PNFG:
Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Fahrzeughersteller:
Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
---
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.
Datum:
Unterschrift:
(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)
Anhang III
(zu Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3)
Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen" bei Einhaltung der
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst:
Datum, Unterschrift:
Anhang IV (zu Nr. 3 oder 5)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 47a Abs. 3 StVZO
---
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
Inhaltsverzeichnis
- 1.
- Allgemeines
- 1.1
- Anwendungsbereich
- 1.2
- Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
- 2.
- Definitionen der Minderungsstufen
- 2.1
- Nachrüstungsstand
- 2.1.1
- Stufe PM 1
- 2.1.2
- Stufe PM
- 2.1.4
- Stufe PM 4
- 2.2
- Erstausrüstungsstand
- 2.2.1
- Stufe PM 5
- 3.
- Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
- 3.1
- Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
- 3.2
- Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
- 3.3
- Durchführung des Dauerlaufs
- 3.3.1
- Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1
- 3.3.2
- Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h
- 3.3.3
- Nach einem innerstädtischen Fahrprofil
- 3.4
- Prüfungen im Dauerlauf
- 3.5
- Abgasuntersuchung
- 3.6
- „Worst-Case-Regeneration" nach dem Dauerlauf
- 3.7
- Abgasmessungen während des Dauerlaufs
- 3.7.1
- Ermittlung der Partikelemission im NEFZ
- 3.7.2
- Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOX, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2
- 3.8
- Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
- 3.8.1
- Partikelemission
- 3.8.2
- Rückhaltegrad
- 3.8.3
- Rückhaltegrad während der Rußoxidation
- 3.8.4
- Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration"
- 3.8.5
- Limitierte Schadstoffe
- 3.8.6
- Trübungsmessungen
- 4.
- Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
- 4.1
- Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien 4.2 Auswahl der Prüffahrzeuge
- 4.3
- Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nr. 1.2
- 4.4
- Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
- 4.5
- Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
- 4.5.1
- Partikelemission
- 4.5.2
- Kraftstoffverbrauch in CO2
- 4.5.3
- Limitierte Schadstoffe
- 5.
- Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
- 5.1
- Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
- 5.2
- Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
- 5.3
- Rückhaltegrad
- 5.4
- Ki-Faktor
- 5.5
- Limitierte Schadstoffe
- 5.6
- Kraftstoffverbrauch in CO2
- 5.7
- Trübungskoeffizient
- 5.8
- Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
- 6.
- Genehmigung
- 6.1
- Neue Kraftfahrzeuge
- 6.1.1
- EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
- 6.1.2
- Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- 6.2
- Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
- 6.2.1
- EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
- 6.2.2
- Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- 6.2.3
- Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
- 7.
- Genehmigungsbehörde
- 8.
- Rücknahme der Genehmigung
- 9.
- Zusätzliche Anforderungen
- 9.1
- Betriebsverhalten
- 9.2
- Geräuschverhalten
- 9.3
- Additivierung
- 9.4
- Elektromagnetische Verträglichkeit
- 10.
- Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
- 10.1
- Einbau
- 10.2
- Abnahme
- 1.
- Ungeregelte Partikelminderungssysteme
- 1.1
- Partikelminderungssystem
- 1.2
- Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
- 2.
- Geregelte Partikelminderungssysteme
- 2.1
- Partikelminderungssystem
- 2.2
- Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Anhang III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Anhang IV Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Anhang V Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- 1.
- Allgemeines
- 1.1
- Anwendungsbereich
- 1.
- durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder
- 2.
- ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Abs. 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als
- -
- Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nr. 1
- -
- Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1
Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.
- 1.2
- Begriffsbestimmungen und Abkürzungen Beladungszustand:
Bypassverhältnis:
Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filtereintrittsquerschnitt.
Geregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 % besitzt.
Ki-Faktor:
Verhältnis jedes limitierten Schadstoffes „n" zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.
Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.
NEFZ:
Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABI. EG Nr. L 350 S. 1).
Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad zwischen 30 % und < 90 % besitzt.
Partikelminderungssystem:
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.
Partikelminderungssystemfamilie:
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Übereinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.
Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (z. B. elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen. Rückhaltegrad:
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs gemessen im NEFZ.
„Worst-Case-Regeneration":
Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem Dauerlauf von 4 000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration" dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminderungssystems.
Abkürzungen:
η: Rückhaltegrad
fa: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand l
fb: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
fc: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
fD: Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
fd: Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Msi: über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
Mri: Emission während der Regeneration (NEFZ)
Ng: nachgerüsteter Zustand
PI: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
PII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
PIII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
PIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
PMS: Partikelminderungssystem
PNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
PNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e
PNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g
PNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 2.2 Buchstabe e
PS: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)
VF: Volumen des Partikelminderungssystems
VH: Hubvolumen des Motors
- 2.
- Definitionen der Minderungsstufen
- 2.1
- sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als
- 2.1.1
- Stufe PM 1, wenn
- a)
- sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder
- b)
- sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppen II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
- 2.1.2
- Stufe PM 2, wenn
- a)
- sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder Euro 4 beschrieben sind oder
- b)
- sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47 Abs. 3 Nr. 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
- 2.1.3
- Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125g/km nicht überschritten wird;
- 2.1.4
- Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005g/km nicht überschritten wird;
- 2.2
- sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als
- 2.2.1
- Stufe PM 5, wenn
- a)
- sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg die für die Gruppe Il oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils genannten Fassung einhalten und
- b)
- bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005g/km nicht überschreiten und die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.
- 3.
- Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
- 3.1
- Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
- a)
- Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
- b)
- Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/ Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/ Kugel-/Faserdurchmesser),
- c)
- Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft3),
- d)
- CanningNerpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
- e)
- Volumen ± 20 %,
- f)
- Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
- g)
- Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
- h)
- Art der Additivierung (falls vorhanden),
- i)
- Typ des Additivs (falls vorhanden),
- j)
- Bypassverhältnis,
- k)
- mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
- a)
- nicht älter als fünf Jahre sind,
- b)
- nicht länger als 80 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
- c)
- nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
- d)
- der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
- 3.2
- Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1. Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030g/km nicht unterschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei 2 000 km bzw. 4 000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020g/km verschieben sich die Messungen von 2 000 km auf 3 000 km und von 4 000 km auf 6 000 km).
Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbereich zwischen 65 % und 130 % bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.
Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABI. EG Nr. L 350 S. 1) anzuwenden.
- 3.3
- Durchführung des Dauerlaufs
- 3.3.1
- Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.
- 3.3.2
- Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden: Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht überschritten werden.
- 3.3.3
- Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 - 35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 % und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10 % (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 % der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.
- 3.4
- Prüfungen im Dauerlauf
- a)
- vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand 1),
- b)
- nach mindestens 2 000 km (Zustand II) und
- c)
- nach mindestens 4 000 km (Zustand III) und
- d)
- nach der „Worst-Case-Regeneration" (Zustand IV) durchgeführt.
Der Hersteller kann jeweils nach den 2 000 km- und den 4 000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau darf 15 % nicht überschreiten.
- 3.5
- Abgasuntersuchung
- 3.6
- „Worst-Case-Regeneration" nach dem Dauerlauf
Die thermische „Worst-Case-Regeneration" wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test" zu beenden.
Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regeneration" auf der Straße erfolgen.
Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.
In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Partikelemission darf um nicht mehr als 15 % von der Partikelemission PNg abweichen.
Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen sind.
- 3.7
- Abgasmessungen während des Dauerlaufs
- 3.7.1
- Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:
- 3.7.2
- Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:
- -
- Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCs, COS, NOxS ) und (CO2S );
- -
- Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC(I,II,III), CO(I,II,III), NOx(I,II,III) und CO2(I,II,III) ). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration" werden nicht berücksichtigt.
- 3.8
- Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
- 3.8.1
- Die Partikelemission mit PNg = ( fa • PI + fb • PII + fc • PIII ) / ( fa + fb + fc ) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4 muss unter dem Grenzwert von 0,025g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg unter dem Grenzwert von 0,050g/km.
- 3.8.2
- Der Rückhaltegrad η = 1 - ( PNg / PS ) muss mindestens 0,3 (= 30 %) erreichen mit PS = ( PS1 + PS2 ) / 2.
- 3.8.3
- Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 - ( PIVT2 / PST2 ) aus den jeweiligen Messungen PIV aus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 %) erreichen.
- 3.8.4
- Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 • PNg.
- 3.8.5
- Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
- 3.8.6
- Bei den Trübungsmessungen nach Anhang 1 Nr. 1.1dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
- 4.
- Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
- 4.1
- Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
- 4.1.1
- Für die Festlegung des Verwendungsbereiches eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwendungsbereiches eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.
- 4.1.2
- Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien übereinstimmen:
- -
- Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften Fahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeugtypen in den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)
- -
- Saugmotor, aufgeladener Motor - Schadstoffklassen:
Klasse II: D3, Euro 3
Klasse III: D4, Euro 4
- -
- Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauffahrzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich genannten Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um nicht mehr als 30 °C - bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf - nach unten abweicht.
- 4.2
- Auswahl der Prüffahrzeuge
- 4.2.1
- Prüffahrzeug I:
- -
- maximale Leistung im Verwendungsbereich
- -
- größtes Filtervolumen ( VFI )
- -
- höchste Schwungmassenklasse - häufig verbaute Getriebekonfiguration - hohe häufig auftretende Rollenlast
- 4.2.2
- Prüffahrzeug II:
- -
- niedrigste Leistung im Verwendungsbereich
- -
- kleinstes Filtervolumen ( VFII )
- -
- kleinste Schwungmassenklasse
- -
- häufig verbaute Getriebekonfiguration - geringste häufig auftretende Rollenlast
- 4.3
- Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nr. 1.2
Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.
Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose" dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
- 4.4
- Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
- 4.4.1
- Die Fahrzeuge werden durch 2*10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nr. 1.2).
- 4.4.2
- Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:
- -
- Ausgangszustand;
- -
- Nachrüststand;
- 4.4.3
- Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:
- -
- Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);
- -
- Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);
- 4.5
- Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
- 4.5.1
- Partikelemission
- 4.5.1.1
- Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.
- 4.5.1.2
- Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 - ( PNgFe / (( PS1F + PS2F ) / 2 )) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3 (= 30 %) betragen.
- 4.5.1.3
- PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 * PNgFe * PNgFg (Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.
- 4.5.1.4
- Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nr. 1.2dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
- 4.5.2
- Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand um nicht mehr als 4 % übersteigen.
- 4.5.3
- Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
- 5.
- Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
- 5.1
- Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
- 5.2
- Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
MPi = [( Msi • fD ) + ( Mri • fd )] / ( fD + fd ).
- 5.3
- Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 - ( MPi / PS1 ) im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,9 (= 90 %) betragen.
- 5.4
- Die Ermittlung des Ki -Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit Ki = Mpi / Msi.
- 5.5
- Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOX ) dürfen unter Berücksichtigung des Ki -Faktors bei allen Abgasmessungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki- Faktor.
- 5.6
- Der gemittelte Kraftstoffverbrauch ( CO2Ng ) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand ( CO2s ) um nicht mehr als 4 % übersteigen.
- 5.7
- Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nr. 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenzwert nicht überschreiten.
- 5.8
- Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
- 6.
- Genehmigung
- 6.1
- Neue Kraftfahrzeuge
- 6.1.1
- EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
- 6.1.2
- Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- 6.2
- Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
- 6.2.1
- EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
- 6.2.2
- Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- 6.2.3
- Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
- a)
- Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
- b)
- Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 erforderlich.
Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer 2.2.1 bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hin-
sichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teile-nummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.
- 7.
- Genehmigungsbehörde
- 7.1
- Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.
- 7.2
- Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.
- 8.
- Rücknahme der Genehmigung
- 9.
- Zusätzliche Anforderungen
- 9.1
- Betriebsverhalten
- 9.2
- Geräuschverhalten
- 9.3
- Additivierung
- 9.4
- Elektromagnetische Verträglichkeit
- 10.
- Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
- 10.1
- Einbau
- 10.1.1
- Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a in Verbindung mit Anlage Xla Nr. 3.2 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.
- 10.1.2
- Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.
- 10.2
- Abnahme
- a)
- von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
- b)
- durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIllb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V
Anhang I
(zu Nr. 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5)
Übersicht über Prüfabläufe
- 1.
- Ungeregelte Partikelminderungssysteme
- 1.1
- Partikelminderungssystem:
- a)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- b)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- c)
- Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie
Zustand I (Grundvermessung):
- d)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- e)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
Zustand II:
- f)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- g)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
Zustand III:
- h)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- i)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- k)
- AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):
- l)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- m)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- n)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- o)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- p)
- AU Trübungskoeffizient Serie
- 1.2
- Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien Ausgangszustand S1F:
- a)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- b)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- c)
- AU Trübungskoeffizient Serie
Nachrüstzustand NgF:
- d)
- Systemvorbereitung: 10x NEFZ
- e)
- Abgasmessung: 2 - 3 NEFZ (kalt)
- f)
- Systemstabilität: 10x NEFZ
- g)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- h)
- AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Ausgangszustand S2F:
- i)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- k)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- 2.
- Geregelte Partikelminderungssysteme
- 2.1
- Partikelminderungssystem:
- a)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- b)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- c)
- AU Trübungskoeffizient Serie
Zustand IG (Grundvermessung):
- d)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- e)
- Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)
- f)
- Abgasmessung während der Regeneration
- g)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt) ohne Regeneration
- h)
- AU Trübungskoeffizient Serie
Ausgangszustand S2G:
- 1)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- k)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- 2.2
- Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung
- a)
- Konditionierung: 3x Teil 2 des NEFZ
- b)
- Abgasmessung: 2 - 3x NEFZ (kalt)
- c)
- AU Trübungskoeffizient Serie
Nachrüstzustand PNFG:
- d)
- Konditionierung: 7x NEFZ
- e)
- Abgasmessung: 2 - 3 NEFZ (kalt)
- f)
- AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Fahrzeughersteller:
Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Typ und Ausführung*) | Typ- Schlüsselnummer | Emissions - Schlüsselnummer | Genehmigung des Partikelminderungs - systems | Eintragung der Partikelminderungs - stufe |
---
- *)
- Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-ldentifizierungsnummern angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen erfüllen.
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.
Datum:
Unterschrift:
(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)
Anhang III
(zu Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3)
Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1 | 2 | 3 | 4 |
Typ- Schlüsselnummer | Emissions- Schlüsselnummer | Genehmigung des Partikelminderungs- systems | Eintragung der Partikelminderungs- stufe |
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen" bei Einhaltung der
- -
- Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben im Anhang V
- -
- Partikelminderungstufe PM 5: als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul."
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst:
Datum, Unterschrift:
Anhang IV (zu Nr. 3 oder 5)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
- 1.
- Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
- 2.
- Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 StVZO erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
- 3.
- Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI eingehalten werden.
- 4.
- Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 % möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 % vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- 1.
- Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
- 1.1
- Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt*) worden.
- 1.2
- Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
- 1.3
- Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
- -
- nicht erforderlich.*)
- -
- erforderlich und ist vorgenommen worden.*)
- 2.
- Angaben zum Kraftfahrzeug
- 2.1
- Amtliches Kennzeichen:
- 2.2
- Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
- 2.3
- Fahrzeughersteller:
- 2.4
- Typ:
- 2.5
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
- 2.6
- Datum der Erstzulassung:
- 2.7
- Stand des Wegstreckenzählers:
- 3.
- Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
- 3.1
- Hersteller des PMS:
- 3.2
- Typ/Ausführung:
- 3.3
- Genehmigungsnummer:
- 3.3.1
- Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*),
- 3.3.2
- Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*) oder
- 3.3.3
- Herstellerbescheinigung*) ist beigefügt.
- 4.
- Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
- 4.1
- Durch die Ausrüstung mit dem unter Nr. 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen" wie folgt zu kennzeichnen:
- -
- „Stufe PM 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)" *)
- -
- „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)" *)
- -
- „Stufe PM 3 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)" *)
- -
- „Stufe PM 4 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)" *)
(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 47a Abs. 3 StVZO
---
- *)
- Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7107/a141309.htm