Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der StUKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StUKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StUKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
StUKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Kosten
(Text neue Fassung)

§ 2 Gebühren und Auslagen
§ 3 Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Kostenbefreiung
§ 5 Kostenschuldner


§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung
§ 5 Gebührenschuldner
§ 6 Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen, erfolglose Widerspruchsverfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Kostenermäßigung


§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Kostenverzeichnis


Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Amtshandlungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Kosten




§ 2 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.



(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.



(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Kostenbefreiung




§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung


vorherige Änderung nächste Änderung

Von der Zahlung der Kosten sind befreit:



Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:

1. Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;

2. über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Kostenschuldner




§ 5 Gebührenschuldner


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.



(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1. wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2. wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen, erfolglose Widerspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.



(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Kostenermäßigung




§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.

(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Kosten für Amtshandlungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.



(1) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.

(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.

vorherige Änderung

Anlage Kostenverzeichnis




Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis


A. Gebühren

Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag
in Deutscher Mark

I. | Auskünfte und Mitteilungen |

1. | Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begün-
stigte (§§ 12, 16, 17 StUG) |

a) | ohne vorangegangene Einsichtnahme | 150,00

b) | nach vorangegangener Einsichtnahme | 40,00

2. | Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen
(§§ 19, 20, 21 StUG) |

a) | Im Falle, daß Unterlagen vorhanden | 75,00

b) | im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden | 25,00

II. | Einsichtnahme |

1. | Einsichtnahme durch Mitarbeiter *) oder Begünstigte
(§§ 12, 16, 17 StUG) |

a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft | 150,00

b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft | 40,00

2. | Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie
für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) |

a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Mitteilung | 75,00

b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Mitteilung | 20,00

3. | Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film
(§§ 33, 34 StUG) | 150,00

III. | Herausgabe |

1. | Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder
Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) |

a) | Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein-
sichtnahme | 150,00

b) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 40,00

c) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 10,00

2. | Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte
und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener
(§§ 12, 13, 15 StUG) | 10,00

3. | Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche
Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20,
21,32 StUG) |

a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 20,00

b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 10,00

4. | Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk,
Film (§§ 33, 34 StUG) |

a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 150,00

b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 75,00

In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben.

B. Auslagen

Nummer | |

1. | Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben
werden an |

a) | Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter
oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) | je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,05 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,10 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,15 DM

b) | Mitarbeiter *), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG),
nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien
(§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG) | je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,20 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,30 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,50 DM

2. | Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonsti-
gen Informationsträgem im Sinne des § 6 Abs. 1
StUG | in voller Höhe

3. | Aufwand für besondere Verpackung und Beförde-
rung | in voller Höhe

---
*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).