Artikel 82 Aufhebung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen (215-3)
Die Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird aufgehoben.
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