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Artikel 83 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (1. BMIBBG k.a.Abk.)
Artikel 83 Aufhebung des Gesetzes zur Durchführung des Reichskonkordats (222-1-1)
Das Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 222-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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